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Vereinsstatuten

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Allianz Bildungsmedien Österreich. Der Verein hat seinen Sitz in Wien.

§ 2 Örtlicher Wirkungsbereich

Der Tätigkeitsbereich des Vereins erstreckt sich auf das gesamte österreichische Staatsgebiet und umfasst Unternehmen (unterschiedlicher Rechtsformen), die zumindest einen Unternehmenssitz in Österreich haben oder Österreich als Verbreitungsgebiet ihres Angebots auswählen.

§ 3 Zweck des Vereins

Lebenslanges Lernen und der freie Zugang zur Bildung werden in der österreichischen Gesellschaft immer wichtiger, daher widmet sich der Verein diesem Thema: Oberstes Ziel ist das Unterstreichen des Public Values und die Gestaltung der Zukunft der österreichischen Bildung durch qualitätsvolle Inhalte in Medienpluralität. Damit will der Verein einen Beitrag zur Zukunft Österreichs leisten. 

Der Verein ist die freiwillige und unabhängige Interessensvertretung der in Österreich tätigen Entwickler und Produzenten von Bildungsmedien und hat den Zweck, die gemeinsamen unternehmerischen, verlegerischen und herausgeberischen Interessen zu vertreten und nach besten Kräften zu fördern.

Der Verein verfolgt keinerlei Erwerbsabsichten und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Ein allfälliges Erträgnis ist ausschließlich für die Ausgestaltung und den Betrieb des Vereins zu verwenden.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 4 Aufgabe des Vereins

Zu den Aufgaben zählen vor allem:

  1. Die Vertretung gemeinsamer beruflicher und wirtschaftlicher Interessen gegenüber den Organen des Bundes, der Länder, der Gemeinden sowie gegenüber allen Behörden, den Kammern, der Wirtschaft und der gesamten Öffentlichkeit;
  2. Stellungnahmen, Gutachten und Vorschläge zu Rechts- und Verwaltungsakten (Gesetze, Verordnungen, Verfügungen etc.) welche die Mitglieder und deren Nebenbetriebe und/oder das Bildungswesen betreffen;
  3. Einsatz für die politische und ökonomische Freiheit der Bildungsmedienunternehmen Österreichs;
  4. Einsatz für Sicherstellung wirtschaftlich und finanziell fairer und zukunftssichernder Rahmenbedingungen;
  5. Beratung und Information der Mitglieder in allen Fragen des Bildungswesens, Aussendung von Vereinsrundschreiben;
  6. Veranstaltung von Tagungen, Organisation von Vorträgen und fachlichen Diskussionsveranstaltungen;
  7. Unterstützung der Weiterentwicklung der Qualitätssicherung von Bildungsmedien;
  8. internationaler und nationaler Austausch sowie Diskurs zu Bildung und Bildungsmedien;
  9. Marktforschung und Innovationsförderung im Bereich Bildung und Bildungsmedien.

§ 5 Aufbringung der Mittel

  1. Die finanziellen Mittel, welche zur Erreichung des Vereinszweckes und Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, werden aufgebracht durch:
    1. einmalige Aufnahmegebühren;
    2. jährliche Mitgliedsbeiträge;
    3. Zuwendungen aller Art;
    4. Einkünfte aus etwaigen wirtschaftlichen Unternehmungen.
  2. Die Höhe der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge wird jeweils durch die Vollversammlung bestimmt. Der Vorstand ist ermächtigt, in besonders berücksichtigungswürdigen Ausnahmefällen eine Ermäßigung des Mitgliedsbeitrages zu gewähren.
  3. Die Mitgliedsbeiträge dienen vorrangig zum Bestreiten des laufenden Betriebs des Vereins.
  4. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

a)      Ordentliche Mitgliedschaft

Zur Anmeldung der Mitgliedschaft sind physische und juristische Personen berechtigt, die Inhalte von Bildungsmedien (wie z.B. Schul-, Lehr- und Lernbücher, Unterrichtsmaterialien oder Lernbehelfe, Technologie für Bildungsanwendungen) für Österreich entwickeln oder produzieren. Ansuchen um Aufnahme sind unter Darlegung und Nachweis der unternehmerischen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Entwicklung und Produktion von Bildungsmedien schriftlich an den Vorstand zu richten. Über Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin / des Präsidenten. Bei Aufnahmeersuchen von physischen oder juristischen Personen ohne Wohnsitz bzw. Firmensitz in Österreich ist zusätzlich noch die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder (nach Köpfen) notwendig. Diese kann außerhalb einer Vollversammlung auch im elektronischen Umlaufbeschluss erfolgen. Die Mitgliederabstimmung wird vom Präsidenten/von der Präsidentin oder in dessen/deren Auftrag vom Geschäftsführer/der Geschäftsführerin oder von der Generalsekretärin/vom Generalsekretär durchgeführt. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Ausfertigung der Bestätigung der Aufnahme durch die Geschäftsstelle des Vorstandes.

Außerordentliche Mitgliedschaft

Physische oder juristische Personen, welche die in § 6 a) angeführten Erfordernisse für eine ordentliche Mitgliedschaft im Verein nicht erfüllen, können außerordentliche Mitglieder der Verein werden, wenn dies der Erreichung des Vereinszwecks förderlich ist. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Vollversammlung und kein aktives und passives Wahlrecht für die Organe des Vereins. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für außerordentliche Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.

b) Ehrenmitglied

Physische Personen, welche die in § 6 a) angeführten Erfordernisse für eine ordentliche Mitgliedschaft im Verein nicht erfüllen, können Ehrenmitglieder des Vereins werden, wenn dies der Erreichung des Vereinszwecks förderlich ist. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht in der Vollversammlung und kein aktives und passives Wahlrecht für die Organe des Vereins.

c) Ausübung der Mitgliederrechte und -pflichten

Zur Ausübung der Mitgliedsrechte und -pflichten sind bei Mitgliedern, die juristische Personen sind, sofern nicht in diesen Statuten für einzelne Rechte anderes geregelt ist, deren satzungsmäßige Organe (bei mehreren vorhandenen satzungsmäßigen Organen ein/e vom Unternehmen nominierter Geschäftsführer/in) oder mit Zustimmung des Vereinsvorstandes eine von den satzungsmäßigen Organen des Unternehmens für alle Vereinsangelegenheiten bevollmächtigte Person, sofern dies vorab dem Vorstand schriftlich mitgeteilt wurde, berechtigt.

§ 7 Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt:
    1. an allen Veranstaltungen und Einrichtungen des Vereins teilzunehmen;
    2. an allen Vorteilen, die der Verein für seine Mitglieder und deren Publikationen und Medienobjekte durchsetzt, entsprechend teilzuhaben (dieses Recht ist auf ordentliche Mitglieder beschränkt);
    3. der Vollversammlung mit beschließender Stimme beizuwohnen (dieses Recht ist auf ordentliche Mitglieder beschränkt);
    4. das aktive und passive Wahlrecht zur Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer auszuüben (dieses Recht ist auf ordentliche Mitglieder beschränkt);
    5. in der Vollversammlung Anträge zur Tagesordnung oder selbstständige Anträge zu stellen (dieses Recht ist auf ordentliche Mitglieder beschränkt).
    6. Teilnahme an Arbeitsgruppen: Um Projekte und Initiativen durchzuführen, bildet der Vorstand Arbeitsgruppen. Über die Einrichtung einer Arbeitsgruppe und die TeilnehmerInnen aus dem Kreis der Mitglieder entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit (eine Stimme je Vorstandsmitglied). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Teilnahme an Arbeitsgruppen ist freiwillig, d.h. jedes Mitglied hat das Recht, auf die Teilnahme an einer Arbeitsgruppe zu verzichten. Mit Zustimmung des Vorstandes können die juristischen Mitglieder auch andere MitarbeiterInnen aus ihrem Unternehmen als die nach §6 zur Ausübung der Mitgliedsrechte und -pflichten berechtigten Vertretungen zur Teilnahme an einer Arbeitsgruppe nominieren. An jeder Arbeitsgruppe muss zumindest ein Mitglied des Vorstandes teilnehmen. Die an Arbeitsgruppen teilnehmenden Mitglieder des Vorstandes informieren den Vorstand laufend über die Aktivitäten und finanzielle Ausstattung der Arbeitsgruppe. Der Präsident des Vereins beruft die erste Sitzung der Arbeitsgruppe ein. Jede Arbeitsgruppe wählt mit Stimmenmehrheit (eine Stimme pro Person) aus ihrem Kreis (unter denjenigen TeilnehmerInnen, die sich dazu bereit erklären, diese Funktion zu übernehmen) eine/n Arbeitsgruppenvorsitzende/n. Der/die Arbeitsgruppenvorsitzende koordiniert die Aktivitäten der Gruppe und beruft die weiteren Sitzungen ein. Jedes teilnehmende Mitglied einer Arbeitsgruppe kann seine Teilnahme an der Arbeitsgruppe jederzeit durch schriftliche Benachrichtigung des Vorstands oder des/der Arbeitsgruppenvorsitzenden beenden. Arbeitsgruppen können durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Arbeitsgruppen können auch durch einfachen Mehrheitsbeschluss der teilnehmenden Mitglieder (eine Stimme pro Person) aufgelöst werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Arbeitsgruppenvorsitzenden.
  2. Die vorgenannten Mitgliederrechte ruhen, sofern und solange ein Mitglied mit einem Mitgliedsbeitrag nach erfolgter schriftlicher Mahnung (Mail genügt) um mehr als drei Monate in Verzug ist.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1. die Arbeit und die Interessen des Vereins nach Möglichkeit zu fördern;
  2. sich an die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse des Vereins zu halten;
  3. die einmalige Aufnahmegebühr und den jährlichen Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten. Bei Beginn oder Beendigung der Mitgliedschaft während des Kalenderjahres ist dieser Betrag für das volle laufende Jahr zu bezahlen.

§ 9 Erlöschen und Beendigen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    1. Beendigung der Rechtspersönlichkeit des Mitglieds;
    2. Insolvenz- des Mitglieds
    3. Austrittserklärung des Mitglieds: Der Austritt kann jederzeit erfolgen und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Dieser freiwillige Austritt entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung, den vollen Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr pünktlich zu entrichten;
    4. Einstellung der in § 6.a genannten Verlags- oder Herausgebertätigkeit;
    5. Streichung wegen Nichtzahlung der fälligen Beiträge trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung (Mail genügt) oder anderer vergleichbarer wichtiger Grund;
    6. Aberkennung der Mitgliedschaft durch ein ehrengerichtliches Verfahren (§ 16);
    7. Schließung des Unternehmenssitzes in Österreich und/oder Einstellung der Geschäftstätigkeit in oder für Österreich
  2. Ausscheidende und ausgeschiedene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 10 Organe des Vereins

Der Verein verfügt über folgende Organe:

  1. Vollversammlung
  2. Präsidium
  3. Vorstand
  4. Rechnungsprüfer
  5. Schiedsgericht
  6. Ehrengericht

Alle Mitglieder der Vereinsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, es sei denn es ist in diesen Statuten ausdrücklich etwas anderes geregelt.

§ 11 Die Vollversammlung

  1. Die Vollversammlung ist mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Zeit und Ort der Veranstaltung bestimmt der Vorstand. Außerordentliche Vollversammlungen können über Beschluss des Vorstandes, über schriftlichen Antrag von einem Zehntel der Mitglieder sowie auf Verlangen der Rechnungsprüfer jederzeit einberufen werden. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Vollversammlungen sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Vollversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Sollte dieser nicht willens oder imstande sein, eine statutengemäß abzuhaltende Vollversammlung einzuberufen, kann diese auch von mindestens drei ordentlichen Vereinsmitgliedern einberufen werden.
  2. Anträge zur Vollversammlung sind mindestens acht Kalendertage vor dem Termin der Vollversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
  3. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  4. Die Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  5. Bei der Vollversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied ist gemäß §18 mit der seiner Mitgliedsbeitragsgruppe zugeordneten Stimmenanzahl stimmberechtigt, sofern in diesen Statuten nichts anderes geregelt ist. Zu einem gültigen Beschluss ist eine einfache Stimmenmehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erforderlich. Zur Gültigkeit des Beschlusses über die Änderung der Vereinsstatuten, Erhöhung der Mitgliedsgebühren und/oder Änderung der Berechnungsgrundlage zur Bestimmung der Höhe des Mitgliedsbeitrages, über die Abberufung des Vorstandes bzw. einzelner Mitglieder des Vorstandes sowie der Rechnungsprüfer/innen, über die Auflösung des Vereins und über die Verwendung des Vereinsvermögens im Zuge der Auflösung ist eine Zweidrittelmajorität notwendig. Der/die Vorsitzende stimmt mit. Die Vertretung der Mitglieder (Juristische Personen) erfolgt durch deren satzungsmäßige Organe (Regelfall ein/e Geschäftsführer/in des Unternehmens) oder mit Zustimmung des Vereinsvorstandes durch eine von den satzungsmäßigen Organen des Unternehmens für alle Vereinsangelegenheiten bevollmächtigte Person. Im Ausnahmefall von Krankheit und Urlaub kann sich ein Organ von Mitgliedern der Geschäftsführung vertreten lassen. Dies muss vorab dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  6. Der Vollversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
    1. die Entgegennahme und Genehmigung des vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichtes über die Vereinstätigkeit;
    2. die Entgegennahme des Kassenberichtes, der von den Rechnungsprüfer/inne/n bereits überprüft sein muss, mit anschließender Entlastung;
    3. die Genehmigung eines Budgetvoranschlages für das kommende Geschäftsjahr;
    4. die Vornahme der statutengemäßen Wahl und Enthebung des Vorstandes sowie einzelne Mitglieder desselben und der Rechnungsprüfer/innen;
    5. die Beschlussfassung über die Höhe der Beitrittsgebühr sowie des Mitgliedsbeitrages;
    6. die Abänderung der Statuten;
    7. die Wahl des Ehrengerichts
    8. die Verleihung der Ehrenpräsidentschaft an besonders verdiente ehemalige Präsident/inn/en des Vereins;
    9. die Ernennung von Persönlichkeiten, die sich durch ihre vorausgegangene Tätigkeit im Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern;
    10. die freiwillige Auflösung des Vereins;
    11. die Beratung und Beschlussfassung über sonstige Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder, soweit diese bis spätestens acht Kalendertage vor Beginn der Vollversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail eingebracht wurden. In der Vollversammlung selbst gestellte Anträge können nur dann zur Abstimmung gebracht werden, wenn sie bloß Abänderungen oder Zusatzanträge zu den auf der Tagesordnung stehenden Verhandlungsgegenständen sind;
    12. Genehmigung der Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer/innen und Verein.

§ 12 Präsidium, Geschäftsführung und Vertretung des Vereins

  1. Präsident/in: Der Präsident/die Präsidentin beruft alle Sitzungen und Besprechungen des Vorstandes und des Präsidiums ein, bestimmt deren Tagesordnung, leitet die Verhandlungen und veranlasst die Durchführung der gefassten Beschlüsse. Für seine/ihre Maßnahmen ist er/sie dem Vorstand und der Vollversammlung verantwortlich. Dem Präsidenten/der Präsidentin des Vereins obliegt die Erstattung des jährlichen Tätigkeitsberichtes an die Vollversammlung.
  2. VertreterInnenregelung: Der Präsident/die Präsidentin kann fallweise (insbesondere im Verhinderungsfall) durch den Vizepräsidenten/die Vizepräsidentin oder den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin des Verbandes vertreten werden. Sollten sowohl der Präsident/die Präsidentin als auch der Vizepräsident/die Vizepräsidentin und der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin verhindert sein, wird zur Vertretung der Kassier/die Kassierin und bei dessen Verhinderung der Schriftführer/die Schriftführerin herangezogen. Bei länger andauernder Verhinderung bzw. Abwesenheit des Präsidenten/der Präsidentin kann der Vorstand den Vizepräsidenten/die Vizepräsidentin oder, sofern auch diese dauerhaft verhindert sind, den Kassier/die Kassierin und bei dessen Verhinderung den Schriftführer/die Schriftführerin mit den dem Präsidenten/der Präsidentin obliegenden Aufgaben betrauen.
  3. Geschäftsführer/in oder Generalsekretär/in: Auf Vorschlag des Präsidenten/der Präsidentin kann der Vorstand einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin oder eine Generalsekretärin/ einen Generalsekretär bestellen, der/die die täglichen Geschäfte des Vereins führt; dieser/diese kann ein angemessenes Honorar für seine/ihre Tätigkeit erhalten. Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin ist dem Präsidenten/der Präsidentin gegenüber für alle Maßnahmen der Geschäftsführung verantwortlich. Die Funktionsperiode des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin wird vertraglich geregelt, beträgt aber längstens vier Jahre. Er/sie kann aber jederzeit vom Vorstand abberufen werden. Auch eine Wiederbestellung ist möglich. Die Generalsekretäin/der Generalsekretär ist dem Präsidenten/der Präsidentin für alle Tätigkeiten im Rahmen des Vereins verantwortlich und kann jederzeit vom Vorstand abberufen werden.
  4. Vertretung: Der Verein wird nach außen hin in allen Belangen durch den Präsidenten/die Präsidentin vertreten. Daneben ist, soweit ein solcher/eine solche bestellt ist, hinsichtlich aller Rechtsgeschäfte und Erklärungen, die in Führung der laufenden Geschäfte zur Wahrnehmung des Vereinszweckes wahrzunehmen sind, der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin selbstständig vertretungsbefugt. Verfahrensbezogene Eingaben an Behörden (Gerichte, Verwaltungsbehörden) sowie Kollektivverträge und Gesamtverträge müssen, um für den Verein verbindlich zu sein, vom Präsidenten/von der Präsidentin oder einer von diesem/dieser ausdrücklich schriftlich bevollmächtigten Person unterzeichnet werden. Sollte der Präsident/die Präsidentin verhindert sein, kommt seine/ihre Vertretungsbefugnis dem/der Vizepräsident/in zu, bei dessen/deren Verhinderung dem Kassier/der Kassierin und bei dessen/deren Verhinderung dem Schriftführer/der Schriftführerin. Bei Gefahr in Verzug ist der Präsident/die Präsidentin berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Vollversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Vertretungshandlungen zu setzen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

§ 13 Vorstand

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die sich aus der Aufgabenstellung des Vereins ergeben (§ 4), soweit diese nicht der Vollversammlung vorbehalten sind.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Vollversammlung ad personam oder vom Vorstand ad personam kooptiert.
  3. Der Vorstand setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Präsidiums, dem Kassier/der Kassierin und seinem/ihrem Stellvertreter, dem Schriftführer/der Schriftführerin und seinem/ihrem Stellvertreter und ggf. weiteren Vorstandsmitgliedern. Alle Mitglieder des Vorstandes üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
  4. Den Vorsitz führt der Präsident/die Präsidentin (§ 12) oder in dessen Abwesenheit der Vizepräsidenten/ die Vizepräsidentin, in deren Abwesenheit der Kassier/die Kassierin und in dessen/deren Abwesenheit der Schriftführer/die Schriftführerin. Die Einberufung des Vorstandes soll mindestens einmal im Vierteljahr erfolgen.
  5. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Jedes Vorstandsmitglied besitzt unabhängig von seinem Stimmgewicht gemäß §18 eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Die Übertragung des Stimmrechts eines Vorstandsmitglieds auf ein anderes Vorstandsmitglied ist im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung zulässig (E-Mail an die Geschäftsstelle des Vorstandes genügt).
  6. Vorstandsmitglieder, die trotz rechtzeitiger Einladung drei aufeinander folgenden Sitzungen unentschuldigt fernbleiben, können auf Beschluss des Vorstandes aus der Vereinsleitung ausgeschlossen werden.
  7. Zu den Aufgaben des Vorstandes als Vereinsleitung gehören insbesondere:
    1. die Bestellung einer Geschäftsstelle und eines Generalsekretärs oder einer Generalsekretärin für die laufenden Arbeiten;
    2. die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern;
    3. die Bestellung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin auf Vorschlag des Präsidenten/der Präsidentin;
    4. der Verkehr mit Behörden, Ämtern, Institutionen sowie mit physischen und juristischen Personen im Vereinsinteresse;
    5. die Verwaltung des Vereinsvermögens;
    6. das Erarbeiten von Vorschlägen für die Gestaltung der Mitgliedsbeiträge
    7. die Einberufung der Vollversammlung,Festlegung der Tagesordnung und Stellung von Anträgen;
    8. die Durchführung der Beschlüsse der Vollversammlung.
  8. Die Besetzung des Vorstands sowie das Ausscheiden aus dem Vorstand erfolgt gemäß folgenden Bestimmungen:
    1. Wahl: Der Vorstand setzt spätestens vier Kalenderwochen vor der Vollversammlung, in welcher der Vorstand neu gewählt werden soll, ein aus 3 Personen aus dem Kreis der Vereinsmitglieder und ihrer Repräsentanten bestehendes Wahlkomitee ein. Dieses wählt mit Mehrheit einen Vorsitzenden/Vorsitzende. Ein Kandidaturwunsch für die zur Wahl stehenden Vorstandsfunktionen kann von jedem ordentlichen Vereinsmitglied an das Wahlkomitee gerichtet werden. Das Wahlkomitee organisiert die Abwicklung der Wahl in der Vollversammlung. Die Wahl wird vom Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Wahlkomitees durchgeführt. Vorstandsfunktionen werden in der Vollversammlung von den Mitgliedern– in offener oder auf Wunsch der Mehrheit in geheimer Abstimmung – für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt für jede Vorstandsfunktion getrennt in der Reihenfolge Präsident/in, Vizepräsident/in, Kassier/in, Kassier/der Kassierin-Stellvertreter, Schriftführer/der Schriftführerin, Schriftführer/der Schriftführerin-Stellvertreter. Ein Kandidat/eine Kandidatin für eine Funktion gilt als gewählt, wenn er/sie eine einfache Mehrheit der Stimmen erhält, wobei jedem Mitglied so viele Stimmen zustehen, wie ihm aufgrund seiner Mitgliedsbeitrags-Gruppe gemäß §18 zukommen. Sollte in einem ersten Wahlgang keiner der Kandidat/inn/en eine einfache Mehrheit erhalten, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidat/inn/en. Sollten mehr als ein/e Kandidat/in im ersten Wahlgang mit gleich vielen Stimmen an zweiter Stelle liegen, wird zwischen diesen Personen gelost, wer in die Stichwahl kommt.
      • Ein/e Kandidat/in kann für mehrere Vorstandfunktionen kandidieren. Sollte diese Person für eine bestimmte Funktion nicht gewählt werden, kann sie trotzdem für die noch zur Wahl stehenden weiteren Funktionen kandidieren.
      • Bis der neue Vorstand seine Geschäfte übernimmt, bleibt der bisherige Vorstand im Amt.
      • Ausscheiden und Kooptierung von Ersatzmitgliedern: Einzelne Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Vollversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam, im Fall des Rücktritts des gesamten Vorstands mit der Wahl eines neuen Vorstands durch eine innerhalb von vier Wochen nach dem Rücktritt des bisherigen Vorstands von diesem noch einzuberufende außerordentliche Vollversammlung. Der Vorstand kann er jemand anderen aus dem Kreis der Vereinsmitglieder bzw. ihrer Repräsentanten mit einfacher Mehrheit für den Rest der Funktionsperiode in den Vorstand und für die offene Funktion wählen.
      • Sollte ein Mitglied aus dem Verein ausscheiden, scheidet eine dieses Mitglied repräsentierende Person automatisch aus dem Vorstand aus. Der Vorstand kann jemand anderen aus dem Kreis der ordentlichen Vereinsmitglieder bzw. ihrer Repräsentanten mit einfacher Mehrheit für den Rest der Funktionsperiode in den Vorstand und für die offene Funktion wählen.
      • Eine Kooptierung von weiteren Vereinsmitgliedern in den Vorstand durch den Vorstand ist möglich, doch darf die Höchstzahl von 10 Vorstandsmitgliedern nicht überschritten werden. Kooptierte Verstandsmitglieder haben kein Stimmrecht.
      • Beirat: Dem Vorstand steht es frei, einen Beirat von maximal drei Mitgliedern zu den Beratungen heranzuziehen. Die hiefür namhaft gemachten Vereinsmitglieder werden vom Vorstand auf die Dauer der Vorstandsperiode bestellt und nach Bedarf zu den Vorstandssitzungen eingeladen. Sie haben nur beratende Funktion. Der Vorstand kann den Beirat oder einzelne Mitglieder des Beirats ohne Angabe von Gründen wieder abberufen.
  9. Der Schriftführer/die Schriftführerin führt die Protokolle der Vollversammlung und des Vorstands.
  10. Der Kassier/die Kassierin ist für die ordnungsgemäße wirtschaftliche Gebarung des Vereins verantwortlich und erstellt den Kassenbericht für das jeweils vergangene Vereinsjahr.
  11. Der Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufwege fällen. Dabei ist wie folgt vorzugehen: 
    1. Die Geschäftsstelle hat in einfacher Schriftform, elektronische Übermittlung ist ausreichend, entweder eine konkrete Frage auszusenden, welche mit ja oder nein beantwortet werden kann, oder den Entwurf eines Beschlusses auszusenden, mit der Aufforderung, die Stimme in Form der Antwort „dafür“ oder der Antwort „dagegen“ abzugeben.
    2. Die Stimmabgabe hat in einfacher Schriftform zu erfolgen, elektronische Übermittlung ist ausreichend.
    3. Für die Stimmabgabe ist eine Frist von zumindest zwei Werktagen einzuräumen.
    4. Ein Beschluss im Umlaufwege ist nur wirksam zustande gekommen, wenn mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder in der vorgesehenen Form ihre Stimme abgegeben hat und die erforderliche Mehrheit erreicht wurde.
    5. Soweit die Beschlussfassung im Umlaufwege im Hinblick auf eine konkrete Fragestellung nicht in einer vorangegangenen Vorstandssitzung beschlossen wurde, gilt: 
      1. Beschlüsse im Umlaufwege sind mit Dreiviertelmehrheit zu treffen;
      2. wenn sich zumindest vier Mitglieder des Vorstandes (in einfacher Schriftform, vgl. a) gegen die Beschlussfassung im Umlaufwege aussprechen, kommt kein Beschluss zustande. In diesem Fall ist eine außerordentliche Vorstandssitzung einzuberufen, wenn aufgrund der Dringlichkeit der Angelegenheit dem Verein oder einem oder mehreren seiner Mitglieder durch ein Zuwarten mit der Beschlussfassung bis zur nächsten ordentlichen Vorstandssitzung ein Nachteil drohen würde.

§ 14 Rechnungsprüfer/innen

  1. Die von der Vollversammlung in einem Wahlvorgang zu wählenden zwei Rechnungsprüfer/innen üben ihre ehrenamtliche Tätigkeit für die Dauer von jeweils zwei Geschäftsjahren aus. Die Wahl der Rechnungsprüfer/innen erfolgt jeweils zeitgleich mit der Wahl der Mitglieder des Vorstandes. Ihnen obliegt die Überprüfung des Vereinsvermögens und der Kassengebarung. Darüber referieren sie in der Vollversammlung. Die Rechnungsprüfer/innen gehören dem Vorstand nicht an, können aber auf Antrag des Vorstandes zu Sitzungen beigezogen werden.
  2. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer/inne/n und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Vollversammlung.
  3. Die Rechnungsprüfer/innen können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand ist diesfalls berechtigt, ein oder zwei Ersatzmitglied(er) bis zum Ablauf der Funktionsperiode bzw. gegebenenfalls bis zur neuerlichen Wahl in der (außerordentlichen) Vollversammlung zu bestellen. Der Rücktritt wird erst mit der Bestellung eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin wirksam.

§ 15 Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Bei Streitigkeiten in Vereinsangelegenheiten entscheidet das Schiedsgericht, das sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammensetzt. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein ordentliches Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein ordentliches Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen nicht befangen sein und keinem Organ – mit Ausnahme der Vollversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16 Ehrengericht

Hat sich ein Vereinsmitglied in einer den Berufsstand oder den Verein schädigenden oder herabsetzenden Weise verhalten, kann ein Ehrengericht angerufen werden. Das Ehrengericht setzt sich aus 3 von der Vollversammlung gewählten unbefangenen ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Ehrengericht beendet sein Verfahren durch einen Spruch, der den Sachverhalt darstellt und folgende Maßregeln damit verbinden kann:

  1. eine Mahnung, die nur dem Betroffenen zur Kenntnis gebracht wird;
  2. eine Rüge, die allen Vereinsmitgliedern mitgeteilt wird;
  3. die zeitweise Suspendierung des betroffenen Mitgliedes;
  4. den Ausschluss des betroffenen Mitgliedes aus dem Verein.

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Vollversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Vollversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über dessen Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdecken der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden, wobei bei der Zuteilung der Mittel der ursprünglichen Vereinszweck (vgl. § 3) zu beachten ist.

§ 18 Mitgliedsbeitragsregelung bei Gründung:

a. Die Höhe der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge werden von der Vollversammlung festgelegt. Bei Vereinsbeitritt ist eine einmalige Beitrittsgebühr binnen 14 Tagen nach Anmeldung fällig. Die Zahlung erfolgt nach Erhalt der Rechnung.

b. Mitgliedsbeiträge sind gestaffelt nach Jahresumsatz in Österreich im Bereich Bildung. Der Mitgliedsbeitrag ist am 1. Werktag im Januar fällig.

Folgende Staffeln an Mitgliedsbeiträgen mit zugeordneten Stimmrechten werden festgelegt:

Bis € 100.000,- Umsatz                          1 Stimme

bis € 500.000,- Umsatz                             1 Stimme

bis € 1 Mio. Umsatz                                      1 Stimme

bis € 2 Mio. Umsatz:                                     1 Stimme

bis € 5 Mio. Umsatz:                                     1 Stimme

bis € 10 Mio. Umsatz:                                   2 Stimmen

über € 10 Mio. Umsatz:                                 2 Stimmen

c. Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der jährlichen Mitgliedsbeiträge wird der jährliche Umsatz des Mitglieds in Österreich im Bereich Bildung herangezogen. Die Mitglieder verpflichten sich ihre Einstufung jährlich zu aktualisieren.

Bei Unstimmigkeiten obliegt es dem Vorstand die Bemessungsgrundlage des relevanten Umsatzsatzanteils festzusetzen. Die Umsatzeinstufung ist auf Verlangen des Vorstandes von der Steuerberatung des Unternehmens zu bestätigen.

d. Gruppenregelung: Es wird der Gruppenumsatz der Bildungsmedienunternehmen in Österreich als Basis des Mitgliedsbeitrags herangezogen. Eine Gruppe wird durch 1 Person vertreten. Eine Unternehmensgruppe kann nicht nur den Umsatz eines einzelnen ihrer Unternehmen zur Bemessung des Mitgliedsbeitrages heranziehen, auch wenn nur dieses als Vereinsmitglied beitritt. Bei Unstimmigkeiten obliegt es dem Vorstand, festzustellen, ob die Gruppenregelung zum Tragen kommt.

e. Der Vorstand hat das Recht, einen Nachlass der Beitrittsgebühr zu gewähren, insbesondere für Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Beitritts nicht länger als 3 Jahre bestehen und/oder einen Jahresumsatz von weniger als € 1 Mio. Umsatz haben. Für derartige Beschlüsse ist im Vorstand eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

f. Der Mitgliedsbeitrag für außerordentliche Mitglieder entspricht für Unternehmen, die nicht im Kerngeschäft des Unternehmens Inhalte-Anbieter sind (Inhalte machen weniger als 50% des Umsatzes aus), den Mitgliedsgebühren der ordentlichen Mitglieder. In diesem Fall ist aber der internationale Gruppenumsatz Berechnungsgrundlage des Mitgliedsbeitrages.

g. Der Mitgliedsbeitrag für außerordentliche Mitglieder entspricht für Unternehmen, die im Kerngeschäft des Unternehmens Inhalteanbieter sind (Inhalte machen mehr als 50% des Umsatzes aus) 50% der Mitgliedsgebühren der ordentlichen Mitglieder. In diesem Fall wird zur Berechnung im Falle einer Gruppenzugehörigkeit nur der Umsatz in Österreich herangezogen. g) Der Mitgliedsbeitrag für außerordentliche Mitglieder entspricht für Vereine und Verbände und Interessensvertretungen 50% der Mitgliedsgebühren der ordentlichen Mitglieder. Der Vorstand hat das Recht bei dieser Mitgliedergruppe frei über eine wechselseitige Mitgliedschaft zu entscheiden. In dem Fall entfallen für das außerordentliche Mitglied alle Mitgliedsgebühren, wenn dem Verein im Gegenzug auch die Mitgliedsgebühren erlassen werden. Für derartige Beschlüsse ist im Vorstand einfache Mehrheit erforderlich.

Wir wollen mit der Allianz einen Beitrag dazu leisten, in einer digitalisierten Gesellschaft Lernen in all seinen Aspekten optimal zu ermöglichen. Alle Menschen sollen ihre Talente entfalten können.

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